Kurztitel
Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Anlage 2
zu § 3zu Paragraph 3
Personal
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „00,0%“ zu übermitteln.
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung |
2 | Geschlecht (M, W) |
3 | Geburtsjahr |
4 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Ziffer 2 Punkt eins |
5 | Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2Beschäftigungsart 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 2 |
6 | Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2Beschäftigungsart 2 gemäß Ziffer 2 Punkt 2 |
7 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
8 | Verwendung gemäß Z 2.3Verwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 3 |
9 | Funktion gemäß Z 2.4Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 4 |
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2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 | Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss) |
2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG) |
3 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien) |
4 | Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie |
5 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
6 | Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
7 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
8 | Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
9 | Pflichtschule |
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Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
1 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2.3 Verwendung
1 Lehre
2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5 Management
6 Verwaltung
7 Wartung und Betrieb
2.4 Funktion
1 Leiter/in der Bildungseinrichtung
2 Stellvertretende/r Leiter/in der Bildungseinrichtung
3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4 Stellvertretende/r Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5 Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
6 Stellvertretende/r Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7 Leiter/in einer (Glied-)Organisationseinheit der Bildungseinrichtung
Schlagworte
Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen, Gliedeinheit