Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.01.2004 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 28/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.01.200430.06.2019 BGBl. II Nr. 28/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.01.2004BGBl. II Nr. 28/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Lehrgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen
      1. eins Punkt eins
        Beiträge der Studierenden
      2. eins Punkt 2
        Subventionen (Zuschüsse)
        1. eins Punkt 2 Punkt eins
          des Bundes
        2. eins Punkt 2 Punkt 2
          von Ländern
        3. eins Punkt 2 Punkt 3
          von Gemeinden
        4. eins Punkt 2 Punkt 4
          von anderen
      3. eins Punkt 3
        andere Einnahmen
    2. Ziffer 2
      Ausgaben
      1. 2 Punkt eins
        Personalausgaben
      2. 2 Punkt 2
        Investitionen
      3. 2 Punkt 3
        laufende Betriebsausgaben
  3. Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

Schlagworte

Betriebsaufwand, Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003171

Dokumentnummer

NOR40049337