Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Lehrgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
Einnahmen
Beiträge der Studierenden
Subventionen (Zuschüsse)
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins
1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2
1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3
1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4
Ausgaben
laufende Betriebsausgaben
(3)Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
Schlagworte
Betriebsaufwand, Einnahmenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40049337