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§ 2 BiDokVFH

Fassungen
01.11.2012 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 399/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.11.201230.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 399/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 221.05.201131.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 160/2011
§ 220.01.200420.05.2011 BGBl. II Nr. 29/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. II Nr. 399/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

BiDokVFH

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3,Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2012

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003172

Dokumentnummer

NOR40143971