Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1zu Paragraph 2, Absatz eins
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | Datensatzkennung gemäß 2.1 |
2 | Datensatzkennung gemäß 2.2 |
3 | Geschlecht (M, W) |
4 | Geburtsjahr |
5 | Staatsangehörigkeit gemäß 2.3 |
6 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4 |
7 | Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ) |
8 | Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5 |
9 | Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5 |
10 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
11 | Verwendung gemäß 2.6 |
12 | Funktion gemäß 2.7 |
13 | Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ) |
14 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents |
15 | Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **) |
16 | Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*) |
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*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.
Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 | Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss) |
2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) |
3 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien) |
4 | Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie |
5 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
6 | Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
7 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
8 | Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
9 | Pflichtschule |
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Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
Beschäftigungsart 1 |
1 | Dienstverhältnis zum Bund |
3 | Arbeitsverhältnis zur Universität |
4 | Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015, |
5 | sonstiges Beschäftigungsverhältnis |
6 | Ausbildungsverhältnis gemäß BAG |
7 | Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt |
Beschäftigungsart 2 |
B | befristetes Beschäftigungsverhältnis |
M | befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 – UGbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 – UG |
U | unbefristetes Beschäftigungsverhältnis |
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11 | Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG) |
12 | Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG) |
14 | habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in) |
16 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste |
17 | nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG) |
18 | Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17 |
21 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre |
23 | Ärztin/Arzt in Facharztausbildung |
24 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG |
25 | wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UGwissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG |
26 | Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25 |
27 | Universitätsassistent/in (KV) |
28 | Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UGUniversitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG |
30 | Studentische/r Mitarbeiter/in |
40 | professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen |
50 | Universitätsmanagement |
60 | Verwaltung |
61 | Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt |
62 | Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen |
64 | Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtetProjektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet |
65 | Technisches Personal |
66 | Bibliothekspersonal |
70 | Wartung, Betrieb und Aufsicht |
81 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristetUniversitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet |
82 | Assoziierte/r Professor/in (KV) |
83 | Assistenzprofessor/in (KV) |
84 | Senior Lecturer (KV) |
85 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in) |
86 | Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in) |
87 | Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/enAssoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en |
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Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.
1 | Rektor/in |
2 | Vizerektor/in |
3 | Vorsitzende/r des Senats |
4 | Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz |
5 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst |
6 | Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben |
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Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2017
Schlagworte
Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Lehrtätigkeit, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe