Rechtstracker.at

Anl. 1 BidokVUni

Fassungen
01.03.2017 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 69/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.03.201730.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 69/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 101.03.201028.02.2017 § → § BGBl. II Nr. 71/2010
Anl. 122.06.200628.02.2010 § → § BGBl. II Nr. 231/2006
Anl. 120.01.200421.06.2006 BGBl. II Nr. 30/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. II Nr. 69/2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

BidokVUni

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins

Personal der Universitäten

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

  1. Ziffer eins
    Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

Datensatzkennung gemäß 2.1

2

Datensatzkennung gemäß 2.2

3

Geschlecht (M, W)

4

Geburtsjahr

5

Staatsangehörigkeit gemäß 2.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5

9

Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

11

Verwendung gemäß 2.6

12

Funktion gemäß 2.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ)

14

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents

15

Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)

16

Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)

*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.

**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt
  2. 2 Punkt eins
    Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
  3. 2 Punkt 2
    Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
  4. 2 Punkt 3
    Staatsangehörigkeit

              Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister  bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

  1. 2 Punkt 4
    Höchste abgeschlossene Ausbildung

1

Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 5
    Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1

1

Dienstverhältnis zum Bund

3

Arbeitsverhältnis zur Universität

4

Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Ausbildungsverhältnis gemäß BAG

7

Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt

Beschäftigungsart 2

B

befristetes Beschäftigungsverhältnis

M

befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 – UG

U

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 6
    Verwendung

11

Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)

12

Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

16

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

17

nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)

18

Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17

21

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG

25

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG

26

Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25

27

Universitätsassistent/in (KV)

28

Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG

30

Studentische/r Mitarbeiter/in

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

64

Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet

65

Technisches Personal

66

Bibliothekspersonal

70

Wartung, Betrieb und Aufsicht

81

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet

82

Assoziierte/r Professor/in (KV)

83

Assistenzprofessor/in (KV)

84

Senior Lecturer (KV)

85

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)

86

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in)

87

Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.

  1. 2 Punkt 7
    Funktion

1

Rektor/in

2

Vizerektor/in

3

Vorsitzende/r des Senats

4

Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz

5

Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst

6

Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2017

Schlagworte

Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Lehrtätigkeit, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003173

Dokumentnummer

NOR40191626