Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Anlage 2 zu § 3zu Paragraph 3
Raumdaten der Universitäten
1. Merkmale
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode |
2 | Bezeichnung des Objektes |
3 | Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1 |
4 | Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1 |
5 | Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1 |
6 | Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1 |
7 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.2) in m2 |
8 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.2 in m2 |
9 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.2) in m2 |
10 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.2) in m2 |
11 | Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr |
12 | Betriebskosten (einschließlich Abrechnung ) ohne Umsatzsteuer gemäß §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, pro JahrBetriebskosten (einschließlich Abrechnung ) ohne Umsatzsteuer gemäß Paragraphen 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, pro Jahr |
13 | Umsatzsteuer pro Jahr |
| |
2. Feldinhalt
Die Felder 1 und 3 bis 13 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1 Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.
2.2 Nutzungsart
(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)
1 Wohn- und Aufenthaltsräume
2 Büros und Sitzungsräume
3 Werkstätten und Labors
4 Lager und Archive
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken
6 Medizinisch ausgestattete Räume
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)
8 Funktionsflächen
9 Verkehrsflächen
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2006
Schlagworte
Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe