Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,
ist die Bezeichnung „Honig“ den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten,ist die Bezeichnung „Honig“ den in Paragraph 2, definierten Erzeugnissen vorbehalten,
sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung zu verwenden. Alternativ darf die Bezeichnung „Honig“ verwendet werden, sofern es sich nicht um „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.sind die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Artikel 17, Absatz eins, der genannten Verordnung zu verwenden. Alternativ darf die Bezeichnung „Honig“ verwendet werden, sofern es sich nicht um „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.
(2)Absatz 2,Bei „Backhonig“ gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Bezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.Bei „Backhonig“ gemäß Paragraph 4, ist in Verbindung mit der Bezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.
(3)Absatz 3,Die Bezeichnungen – mit Ausnahme von „Backhonig“ – dürfen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:
Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
besondere Qualitätskriterien.
(4)Absatz 4,Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so darf in der Bezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung „Honig“ anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Bezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.
(5)Absatz 5,Bei „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die Bezeichnung gemäß § 4 anzugeben.Bei „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die Bezeichnung gemäß Paragraph 4, anzugeben.
(6)Absatz 6,Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, der in Paragraphen 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276588