Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
21.01.2004 bis 30.12.2005 — BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1421.01.200430.12.2005 BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

21.01.2004BGBl. II Nr. 41/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 476 aus 2005,).

Text

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
  3. Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049455