Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 6,
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung
von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2)Absatz 2,Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Dokumentnummer
NOR40049500