Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2004,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 699 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 699 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................................. 500
Kärnten: .................................... 300
Niederösterreich: ........................... 1 000
Oberösterreich: ............................. 500
Salzburg: ................................... 140
Steiermark: ................................. 1 000
Tirol: ...................................... 559
Vorarlberg: ................................. 150
Wien: ....................................... 550