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§ 1 ARR 2004

Fassungen
01.10.2009 bis 22.08.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.10.200922.08.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014
§ 101.01.200430.09.2009 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit, Geltungsbereich und Rechtswirkung

Förderungsbegriff und -arten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Ausgaben des Bundes für
    1. Ziffer eins
      zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft (insbesondere Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft) auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.
  2. Absatz 2,Eine Förderung kann gewährt werden als
    1. Ziffer eins
      Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder
    2. Ziffer 2
      Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).

Anmerkung

Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 317/2009 lautet: "In § 1 Abs. 1 wird nach „Förderung“ die Wortfolge „im Sinne dieser Verordnung“ eingefügt.". Richtig wäre: "In § 1 Abs. 1 wird nach "Förderungen" die Wortfolge ...".

Schlagworte

Förderungsart, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40110901