Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorbelastungen
§ 11.Paragraph 11,
Falls die Eigenart der Leistung des Förderungswerbers von vornherein in Bezug auf die Förderung die Eingehung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes erfordert, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in künftigen Finanzjahren Ausgaben zu leisten sein werden (Vorbelastungen), gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 45 BHG). Falls die Eigenart der Leistung des Förderungswerbers von vornherein in Bezug auf die Förderung die Eingehung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes erfordert, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in künftigen Finanzjahren Ausgaben zu leisten sein werden (Vorbelastungen), gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 45, BHG).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049536