Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
4. Abschnitt
Gewährung und Abwicklung der Förderung
Förderungsansuchen und -gewährung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass der Förderungswerber bei jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fällt, oder bei der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle ein schriftliches Förderungsansuchen mit einem der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan und allen sonstigen auf die geförderte Leistung bezughabenden Unterlagen einbringt. Bei einer Gesamtförderung hat dieser Plan alle im Förderungszeitraum zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben, einen Organisations- und Personalplan, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre zu umfassen.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt ein anweisendes Organ die Gewährung einer Förderung, hat es sodann an den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten; mit dessen schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (§ 21) zustande.Beabsichtigt ein anweisendes Organ die Gewährung einer Förderung, hat es sodann an den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten; mit dessen schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (Paragraph 21,) zustande.
(3)Absatz 3,Einem vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (§§ 21 ff.) beinhaltet, kann vom anweisenden Organ auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.Einem vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (Paragraphen 21, ff.) beinhaltet, kann vom anweisenden Organ auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.
(4)Absatz 4,Die Ablehnung eines Förderungsansuchens hat schriftlich unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen.
Schlagworte
Fördergewährung, Leistungsplan, Kostenplan, Zeitplan,
Organisationsplan
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049545