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§ 20 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

4. Abschnitt
Gewährung und Abwicklung der Förderung

Förderungsansuchen und -gewährung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass der Förderungswerber bei jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fällt, oder bei der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle ein schriftliches Förderungsansuchen mit einem der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan und allen sonstigen auf die geförderte Leistung bezughabenden Unterlagen einbringt. Bei einer Gesamtförderung hat dieser Plan alle im Förderungszeitraum zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben, einen Organisations- und Personalplan, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre zu umfassen.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt ein anweisendes Organ die Gewährung einer Förderung, hat es sodann an den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten; mit dessen schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (Paragraph 21,) zustande.
  3. Absatz 3,Einem vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (Paragraphen 21, ff.) beinhaltet, kann vom anweisenden Organ auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Die Ablehnung eines Förderungsansuchens hat schriftlich unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen.

Schlagworte

Fördergewährung, Leistungsplan, Kostenplan, Zeitplan,
Organisationsplan

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049545