Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung
§ 25.Paragraph 25,
Bei einer Gesamtförderung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat der zahlenmäßige Nachweis (§ 24) jedenfalls zusätzlich alle Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu umfassen. Bei einer Gesamtförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, hat der zahlenmäßige Nachweis (Paragraph 24,) jedenfalls zusätzlich alle Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049550