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§ 28 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sofern eine über Paragraph 27, hinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000 der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.
  2. Absatz 2,Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049553