Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern eine über § 27 hinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.Sofern eine über Paragraph 27, hinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000 der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.
(2)Absatz 2,Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049553