Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Sonderregelungen
Mehrere Förderungsarten nebeneinander
§ 30.Paragraph 30,
Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden. Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nebeneinander gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049555