Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Leasingfinanzierte Investitionsgüter
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Förderungswerber kann gemäß § 1 nur der Leasingnehmer sein, der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.Förderungswerber kann gemäß Paragraph eins, nur der Leasingnehmer sein, der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.
(2)Absatz 2,Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40110907