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§ 34 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geförderte Anschaffungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (Paragraph 285, ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, für den Leistungszeitraum entspricht.
  2. Absatz 2,Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden - dabei sind die Förderungen aller anweisenden Organe maßgeblich -, ist vorzusehen, dass der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes das jeweilige anweisende Organ davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf dessen Verlangen
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Abgeltung leistet,
    2. Ziffer 2
      die betreffende Sache dem jeweiligen anweisenden Organ zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung stellt oder
    3. Ziffer 3
      in das Eigentum des Bundes überträgt.
  3. Absatz 3,Als angemessene Abgeltung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes vorzusehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.
  4. Absatz 4,Die Ermittlung und Geltendmachung der Abgeltungsbeträge und des Anspruches auf Herausgabe der Sache gemäß Absatz 2 und 3 sind jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fiel, oder im Falle des 6. Abschnittes dem jeweils zuständigen Bundesminister vorbehalten. Bei einer Förderung durch mehrere anweisende Organe haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (Paragraph 9,).

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049559