Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Geförderte Anschaffungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (§ 285 ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, für den Leistungszeitraum entspricht.Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (Paragraph 285, ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, für den Leistungszeitraum entspricht.
(2)Absatz 2,Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden - dabei sind die Förderungen aller anweisenden Organe maßgeblich -, ist vorzusehen, dass der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes das jeweilige anweisende Organ davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf dessen Verlangen
eine angemessene Abgeltung leistet,
die betreffende Sache dem jeweiligen anweisenden Organ zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung stellt oder
in das Eigentum des Bundes überträgt.
(3)Absatz 3,Als angemessene Abgeltung gemäß Abs. 2 Z 1 ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes vorzusehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.Als angemessene Abgeltung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes vorzusehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die Ermittlung und Geltendmachung der Abgeltungsbeträge und des Anspruches auf Herausgabe der Sache gemäß Abs. 2 und 3 sind jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fiel, oder im Falle des 6. Abschnittes dem jeweils zuständigen Bundesminister vorbehalten. Bei einer Förderung durch mehrere anweisende Organe haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (§ 9).Die Ermittlung und Geltendmachung der Abgeltungsbeträge und des Anspruches auf Herausgabe der Sache gemäß Absatz 2 und 3 sind jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fiel, oder im Falle des 6. Abschnittes dem jeweils zuständigen Bundesminister vorbehalten. Bei einer Förderung durch mehrere anweisende Organe haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (Paragraph 9,).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049559