Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Mitbefassung des Bundesministers für Finanzen vor der Umwandlung
§ 36.Paragraph 36,
Vor einer derartigen Umwandlung ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine überplanmäßige Ausgabe beim finanzgesetzlichen Ausgabenansatz für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (§ 41 BHG). Vor einer derartigen Umwandlung ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine überplanmäßige Ausgabe beim finanzgesetzlichen Ausgabenansatz für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (Paragraph 41, BHG).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049561