Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
5. Abschnitt
Übertragung der Förderungsabwicklung
Landeshauptmann
§ 37.Paragraph 37,
Die Befugnis jedes Bundesministers, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Besorgung einschlägiger Geschäfte dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit dies damit vereinbar ist, sind die unter § 38 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen. Die Befugnis jedes Bundesministers, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Besorgung einschlägiger Geschäfte dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG. Soweit dies damit vereinbar ist, sind die unter Paragraph 38, vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049562