Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 5.Paragraph 5,
Auf Grund der Begriffsbestimmung des § 1 sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinien insbesondere ausgenommen: Auf Grund der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinien insbesondere ausgenommen:
Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45;Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45;
Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben;Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß Paragraph 2, F-VG 1948 selbst zu tragen haben;
Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;
sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind diese Richtlinien - insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen - im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;
die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß § 66 BHG;die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß Paragraph 66, BHG;
Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;
Realförderungen (zB Sachförderungen).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049530