Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Förderungen durch mehrere anweisende Organe
§ 9.Paragraph 9,
Beabsichtigen mehrere anweisende Organe, demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gemeinsam Förderungen zu gewähren, so haben sie einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken. Übersteigt der Gesamtbetrag einer gemeinsamen Förderung für dieselbe Leistung den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049534