Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Verordnung unterliegen:
Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) undSchweine, die nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und
Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Ziffer eins, der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40049585