Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Überwachungsplan
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 zu enthalten.Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 7 zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Sachverständigengruppe nach § 3 Abs. 1 ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.Die Sachverständigengruppe nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40049588