Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Erlass von Studienbeiträgen
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
(2)Absatz 2,Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2004
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Dokumentnummer
NOR40055958