Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2003 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 58/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.200331.08.2021 BGBl. II Nr. 58/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 58/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,)

2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 vergleiche Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2023,)

Text

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Bildungseinrichtungen sowie im Fall des Paragraph 3, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß der Anlage, ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen gemäß der Anlage ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. Absatz 3,Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20003196

Dokumentnummer

NOR40049666