Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,)
2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 vergleiche Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2023,)
Text
Erhebungsstichtage der Schülerdaten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Bildungseinrichtungen sowie im Fall des § 3 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß der Anlage, ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.Bei Bildungseinrichtungen sowie im Fall des Paragraph 3, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß der Anlage, ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen gemäß der Anlage ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3)Absatz 3,Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
NOR40049666