Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2004 bis 06.07.2007 — BGBl. II Nr. 68/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200406.07.2007 BGBl. II Nr. 68/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 68/2004

Außerkrafttretensdatum

06.07.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 10, (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

  1. Absatz 2,Die fachspezifische theoretische Ressortprüfung findet als eine öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. Paragraph 27, Absatz 2, BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.
  2. Absatz 3,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  3. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, positiv beurteilt wurde.
  4. Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/dem Leiter/in der Ausbildungsabteilung ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Als Kalkül sind "B" für "Bestanden", "N" für "Nicht Bestanden" "T" "Teilgenommen" und "A" für "Mit Auszeichnung bestanden" zu verwenden. Eine ausgezeichnete Bewertung ist anzuführen.
  5. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  6. Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Gesetzesnummer

20003199

Dokumentnummer

NOR40049688