Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMGF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.Paragraph 2, (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.
(2)Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen umfassend vertraut zu machen und
weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Dokumentnummer
NOR40049680