Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMGF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsleiter/in und Ausbildungsbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiter/in ist die/derjenige, die/der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen für die Ausbildung zuständig ist.Paragraph 3, (1) Ausbildungsleiter/in ist die/derjenige, die/der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen für die Ausbildung zuständig ist.
(2)Absatz 2,Die/Der Ausbildungsleiter/in hat über Vorschlag der einzelnen Sektionen sowie der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen für die obgenannten Bereiche Ausbildungsbeauftragte aus dem Kreis der Bediensteten des Ressorts zu bestimmen, welche die Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützen.
Dokumentnummer
NOR40049681