Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Betriebsfonds
§ 10. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren.Paragraph 10, (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Referenzzeiträume jeweils zum Beginn der Laufzeit eines operationellen Programms schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Die Festlegung der Referenzzeiträume erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Artikel 15, Absatz 5, Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Referenzzeiträume jeweils zum Beginn der Laufzeit eines operationellen Programms schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Die Festlegung der Referenzzeiträume erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089885