Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auszahlung der Beihilfe
§ 12. Die finanzielle Beihilfe wird spätestens am 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, ausbezahlt. Paragraph 12, Die finanzielle Beihilfe wird spätestens am 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, ausbezahlt.
Dokumentnummer
NOR40049718