Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondereParagraph 3, (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere
die Satzung der Erzeugerorganisation,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
(2)Absatz 2,Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und
die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte und die in § 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen.die Voraussetzungen gemäß der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und die in Paragraph 4, angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(3)Absatz 3,Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) 2200/96 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003, erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere:Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Artikel 11, der Verordnung (EG) 2200/96 in Verbindung mit Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003,, erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere:
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
die kaufmännische und technische Abwicklung,
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:Die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:
der Dritte muss über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen und dies auch nachweisen können,
die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation,
es muss sichergestellt werden, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt und
der Dritte unterliegt den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8.der Dritte unterliegt den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß Paragraph 8,
Schlagworte
Sachkenntnis, Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089876