Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mindestgröße der Erzeugerorganisationen
§ 4. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 werden - insbesondere zur Stärkung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit und der bisherigen Übung folgend - die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugnisse wie folgt festgelegt:Paragraph 4, (1) Gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, werden - insbesondere zur Stärkung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit und der bisherigen Übung folgend - die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugnisse wie folgt festgelegt:
Mindestanzahl:
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40
Erzeugerorganisationen für Obst: 20
Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 20.
Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung oder in Prozent der durchschnittlichen Gesamterzeugung aus Intensivobstanbau oder erwerbsmäßigem Gemüseanbau eines Bundeslandes:
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro oder 33 %
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro oder 33 %.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen, und zwar hinsichtlich jener Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder ihre Produktion in solchen (Teilen von) Bundesländern haben, in denen ein Erreichen dieser Mindestgrenzen aufgrund der Anbauverhältnisse nicht möglich ist, nach eingehender Überprüfung der Anbauverhältnisse, eine geringfügige Abweichung von der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089878