Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben. Paragraph eins, Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR40049725