Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
§ 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung "Bundespräsident" gilt für beide Geschlechter. Paragraph 4, Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung "Bundespräsident" gilt für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR40049728