Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Brieffachanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anbringung der Brieffachanlagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 des Postgesetzes 1997 über die Anbringungen der Brieffachanlagen gelten jedenfalls bei der Neuerrichtung eines Gebäudes.Die Anforderungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Postgesetzes 1997 über die Anbringungen der Brieffachanlagen gelten jedenfalls bei der Neuerrichtung eines Gebäudes.
(2)Absatz 2,Beim Austausch und bei der Umrüstung einer bestehenden Hausbrieffachanlage wird angenommen, dass der Ort der Anbringung der bestehenden Hausbrieffachanlage die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 des Postgesetzes 1997 erfüllt.Beim Austausch und bei der Umrüstung einer bestehenden Hausbrieffachanlage wird angenommen, dass der Ort der Anbringung der bestehenden Hausbrieffachanlage die Anforderungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Postgesetzes 1997 erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40049762