Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.02.2004 bis 31.07.2005 — BGBl. II Nr. 79/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 414.02.200431.07.2005 BGBl. II Nr. 79/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 238/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.02.2004BGBl. II Nr. 79/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 238/2005

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 4, Unter Commitment Approach wird die Umrechnung der Derivativpositionen in die jeweiligen Basiswerte verstanden. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, sowohl zur Ermittlung des Gesamtrisikos des Fonds gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG 1993 als auch für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden. Die Umrechnung von Optionen in das jeweilige Wertpapieräquivalent hat unter Heranziehung des entsprechenden Optionsdeltas zu erfolgen. Futures, Swaps sowie Devisentermingeschäfte sind mit dem Marktpreis zu bewerten. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos von OTC-Derivaten ist zu berücksichtigen, dass das Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 21, Absatz 4, InvFG 1993 bei OTC-Derivaten mit dem maximalen Verlustrisiko zu bemessen ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber derselben Gegenpartei aufgerechnet werden können, wenn rechtsverbindliche Aufrechnungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden sind. Das maximale Verlustrisiko ist mit der Marktpreismethode zu bewerten.

Gesetzesnummer

20003213

Dokumentnummer

NOR40049773