Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 238/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Unter Commitment Approach wird die Umrechnung der Derivativpositionen in die jeweiligen Basiswerte verstanden. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, sowohl zur Ermittlung des Gesamtrisikos des Fonds gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 als auch für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden. Die Umrechnung von Optionen in das jeweilige Wertpapieräquivalent hat unter Heranziehung des entsprechenden Optionsdeltas zu erfolgen. Futures, Swaps sowie Devisentermingeschäfte sind mit dem Marktpreis zu bewerten. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos von OTC-Derivaten ist zu berücksichtigen, dass das Ausfallsrisiko gemäß § 21 Abs. 4 InvFG 1993 bei OTC-Derivaten mit dem maximalen Verlustrisiko zu bemessen ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber derselben Gegenpartei aufgerechnet werden können, wenn rechtsverbindliche Aufrechnungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden sind. Das maximale Verlustrisiko ist mit der Marktpreismethode zu bewerten. Paragraph 4, Unter Commitment Approach wird die Umrechnung der Derivativpositionen in die jeweiligen Basiswerte verstanden. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, sowohl zur Ermittlung des Gesamtrisikos des Fonds gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG 1993 als auch für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden. Die Umrechnung von Optionen in das jeweilige Wertpapieräquivalent hat unter Heranziehung des entsprechenden Optionsdeltas zu erfolgen. Futures, Swaps sowie Devisentermingeschäfte sind mit dem Marktpreis zu bewerten. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos von OTC-Derivaten ist zu berücksichtigen, dass das Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 21, Absatz 4, InvFG 1993 bei OTC-Derivaten mit dem maximalen Verlustrisiko zu bemessen ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber derselben Gegenpartei aufgerechnet werden können, wenn rechtsverbindliche Aufrechnungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden sind. Das maximale Verlustrisiko ist mit der Marktpreismethode zu bewerten.
Dokumentnummer
NOR40049773