Rechtstracker.at

§ 2 NEMV

Fassungen
17.03.2010 bis 26.03.2010 — BGBl. II Nr. 97/2010 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute27.03.2010 § → § · 1 Dokument
§ 217.03.201026.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 97/2010 · 2 Dokumente
§ 219.02.200426.03.2010 BGBl. II Nr. 88/2004 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 2.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.02.2004BGBl. II Nr. 88/2004

Außerkrafttretensdatum

26.03.2010

Abkürzung

NEMV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist - vorbehaltlich des Absatz 4, - verboten, andere als die in Anlage 1 angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anlage 2 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für die in Anlage 2 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die
    1. Ziffer eins
      in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung,
    angeführten Reinheitskriterien.
  3. Absatz 3,Für jene Stoffe der Anlage 2, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
  4. Absatz 4,Die Verwendung von nicht in Anlage 1 angeführten Vitaminen und Mineralstoffen oder von Vitaminen und Mineralstoffen in anderen als in den in Anlage 2 angeführten Formen ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig, vorausgesetzt, dass
    1. Ziffer eins
      der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde, die vor dem 12. Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr waren,
    2. Ziffer 2
      der Hersteller oder Vertreiber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 12. April 2005 ein Dossier für den betreffenden Stoff oder den Stoff in der betreffenden Form vorlegt, das bis zum 12. Juli 2005 an die Europäische Kommission weiterzuleiten ist, und
    3. Ziffer 3
      sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Dossiers nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40049901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.03.2010BGBl. II Nr. 97/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEMV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009), angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die
    1. Ziffer eins
      in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung,
    angeführten Reinheitskriterien.
  3. Absatz 3,Für jene Stoffe des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009,, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40117327