Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Auswertung der Ozonmessdaten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit die Kriterien gemäß Anlage 1 heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind Messstellen oberhalb von 2300 m Seehöhe nicht heranzuziehen. Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind Messstellen, die oberhalb der Baumgrenze liegen, nicht heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40050170