Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
Düngemittel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;
Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß Paragraph 11, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
(2)Absatz 2,Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
(3)Absatz 3,Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40163844