Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
§ 7.Paragraph 7,
Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);
Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40050191