Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.02.2004 — BGBl. II Nr. 100/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.02.2004 BGBl. II Nr. 100/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Düngemittelverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. II Nr. 100/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Toleranzen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.
  2. Absatz 2,Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40050193