Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.
(2)Absatz 2,Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40050193