Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 und 7 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,).
Text
Eindeutige Identifikation in Datenverarbeitungen
§ 8.Paragraph 8,
In den Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden. In den Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (Paragraph 9,) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
NOR40203356