Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMaA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfungskommission
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/innen oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Die Dienstprüfungskommission tritt als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a oder als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 und b zusammen.
(2)Absatz 2,Die/Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, der Versetzung des Mitglieds in das Ausland oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(5)Absatz 5,Für Teilprüfungen über Module nach Anlage 1, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgedeckt werden können (§ 4 Abs. 3), gelten die Prüfer/innen des Zentrums für Verwaltungsmanagement oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes als zur Abnahme von Teilprüfungen berechtigte Mitglieder der Dienstprüfungskommission.Für Teilprüfungen über Module nach Anlage 1, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgedeckt werden können (Paragraph 4, Absatz 3,), gelten die Prüfer/innen des Zentrums für Verwaltungsmanagement oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes als zur Abnahme von Teilprüfungen berechtigte Mitglieder der Dienstprüfungskommission.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40050711