Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.03.2004 bis 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.03.200430.06.2026 BGBl. II Nr. 113/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMaA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. II Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/innen oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Die Dienstprüfungskommission tritt als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a oder als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 und b zusammen.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, der Versetzung des Mitglieds in das Ausland oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
  5. Absatz 5,Für Teilprüfungen über Module nach Anlage 1, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgedeckt werden können (Paragraph 4, Absatz 3,), gelten die Prüfer/innen des Zentrums für Verwaltungsmanagement oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes als zur Abnahme von Teilprüfungen berechtigte Mitglieder der Dienstprüfungskommission.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20003239

Dokumentnummer

NOR40050711