Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMaA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Praktische Verwendung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung hat für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a und A2, B, v2, b über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf einem vom Erstarbeitsplatz der/des Auszubildenden verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst ist zusätzlich eine praktische Verwendung an einer Dienststelle im Ausland über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorzusehen („Stage“).
(3)Absatz 3,Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der/des Auszubildenden (Paragraph 39 a, BDG 1979, Paragraph 6 b, VBG 1948).
(4)Absatz 4,Die praktische Verwendung am Erstarbeitsplatz, auf Rotationsarbeitsplätzen und die praktische Verwendung gemäß Abs. 2 ist verpflichtend und gilt als Dienst.Die praktische Verwendung am Erstarbeitsplatz, auf Rotationsarbeitsplätzen und die praktische Verwendung gemäß Absatz 2, ist verpflichtend und gilt als Dienst.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40050704