Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zusatz- und Wiederholungsprüfungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,
nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.nicht in Ziffer eins, genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.
(2)Absatz 2,Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die Paragraphen eins bis 9 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40050762