Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5bParagraph 5 b
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fälligkeit der Prüfungsgebühr
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß § 5a zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 5 a, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn
die zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
die Fälle des § 4 Abs. 2 oder 3 vorliegen oderdie Fälle des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 vorliegen oder
die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258527