Rechtstracker.at

§ 5b

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 418/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5b heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 418/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 418/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fälligkeit der Prüfungsgebühr

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 5 a, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      die Fälle des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258527